AGB
§ 1 Geltungsbereich
Mit der Teilnahme an der Auktion sowie der Abgabe eines schriftlichen Gebotes erkennen Bieter und Käufer die nachstehenden Versteigerungs-/Verkaufs- und Zahlungsbedingungen sowie deren ausschließliche Geltung an. Etwaige entgegenstehende Einkaufsbedingungen des Bieters/Käufers werden nicht anerkannt.
§ 2 Teilnahmevoraussetzungen
1. Für die Teilnahme an unserer Auktion ist die Vorlage eines gültigen Pensonalausweises/Passport sowie das korrekte und vollständige Ausfüllen eines am Versteigerungstag ausliegenden Bieterkartenvordruckes unbedingt erforderlich.
2. Mit Erhalt der Bieterkarte haben ausländische Kunden eine Kaution in Höhe von 2560,00 € in bar zu hinterlegen. Die Kaution wird nach Zuschlagserteilung mit dem Kaufpreis verrechnet. Erfolgt ein Zuschlag unter Vorbehalt, so hat die Kaution Bestand bis zu dessen Klärung, maximal für die Dauer von drei Werktagen. Sollte kein Zuschlag erfolgen, wird die Kaution mit Abgabe der Bieterkarte nach Beendigung der Versteigerung zurückgezahlt.
3. Die Entrichtung der Mehrwertsteuer entfällt für Kunden aus EG-Mitgliedstaaten, sofern diese ihre Umsatzsteuer-ldent-Nummer nachweisen. Sonstige ausländische Kunden haben den Mehrwertsteuerbetrag in voller Höhe als Kaution in bar und in Euro zu hinterlegen. Dieser Betrag wird umgehend erstattet, sobald der vom Finanzamt akzeptierte Durchschlag der Ausfuhrerklärung vom Zoll abgestempelt zugeht.
4. Mit Erhalt der Bieterkarte erkennt/en der/die Bieter unwiderruflich die Verkaufs-/ Versteigerungsbedingungen in vollem Umfang an.
Der Bieter unterwirft sich im Rahmen der Versteigerungen oder anderen im Zusammenhang stehenden Rechtsabläufen den Weisungen des Auktionators oder dessen Handlungsgehilfen/innen!
5. Bei etwaigen Rechtsstreitigkeiten oder Klagen ist immer das Gericht zuständig, bei dem der Firmensitz des Auktionators angesiedelt ist. Konkret ist das Amtsgericht Bad Iburg oder Landgericht Osnabrück zuständig.
§ 3 Versteigerungsobjekte und Gewährleistung
1. Sofern in der Versteigerung keine abweichenden Angaben gemacht werden, werden die Objekte im Namen und für Rechnung des Auftraggebers in dem Zustand versteigert, in dem sie sich zum Zeitpunkt der Versteigerung befinden. Sämtliche zur Versteigerung gelangenden Gegenstände können vor der Versteigerung besichtigt werden und werden ohne Haftung des Versteigerers und des Auftraggebers für Sachmängel zugeschlagen. Der Gewährleistungsausschluss gilt nicht bei einem Zuschlag über neue Sachen und auch nicht wenn ein Mangel des Objektes arglistig verschwiegen wird. In diesem Fall entfällt der Haftungsausschluss jedoch nur für die Person, die arglistig gehandelt hat.
2. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, vor der Versteigerung die Objekte auf Ihre Beschaffenheit zu untersuchen, sondern kann die Angaben des Auftraggebers ohne Weiteres übernehmen. Die im Übrigen nach bestem Wissen und Gewissen erfolgten Katalogbeschreibungen sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale weder i.S.v. § 443 BGB noch i.S.v. §§ 442, 444 BGB. Das gilt insbesondere für technische Daten, Maße und Gewichtsangaben. Ebensowenig haftet der Versteigerer für die fehlerhafte Angabe von Daten, Maßen und Gewichten im Verkaufsexposé.
3. Die im Katalog oder in der zur Besichtigung ausliegenden Preisliste angegebenen Schätzpreise dienen – ohne Gewähr für die Richtigkeit – lediglich als Anhaltspunkt für den Verkehrswert der zu versteigernden Gegenstände.
§ 4 Durchführung der Versteigerung
1. In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. Der Versteigerer behält sich jedoch vor, Katalognummern zu verbinden, zu trennen, in einer anderen als in der im Katalog vorgesehenen Reihenfolge aufzurufen oder zurückzunehmen.
2. Der Versteigerer kann ein Gebot ohne Angabe von Gründen zurückweisen und den Zuschlag verweigern. Das gilt insbesondere dann, wenn ein Bieter, der dem Versteigerer nicht bekannt ist oder mit dem eine Geschäftsverbindung noch nicht besteht, nicht spätestens bis zum Ende der Versteigerung Sicherheit leistet. Ein Anspruch auf Annahme eines Gebotes besteht jedoch auch im Falle der Sicherheitsleistung nicht.
3. Will ein Bieter Gebote im Namen eines anderen abgeben, muß er dies vor Versteigerungsbeginn unter Nennung von Namen und Anschrift des Vertretenen mitteilen.
4. Ein Gebot erlischt, außer im Falle seiner Ablehnung durch den Versteigerer dann, wenn die Versteigerung ohne Erteilung des Zuschlags geschlossen wird oder wenn der Versteigerer den Gegenstand nicht erneut aufruft; ein Gebot erlischt nicht durch ein nachfolgendes unwirksames Übergebot.
5. Ergänzend gilt für schriftliche Gebote: Diese müssen spätestens am Tag vor der Versteigerung eingegangen sein und den Gegenstand unter Verwendung des dem Exposé beigefügten Vordruckes bezeichnen. Unklarheiten und Ungenauigkeiten gehen zu Lasten des Bieters. Es obliegt im Ermessen des Versteigerers, ob ein Gebot ohne Scheckbestätigung berücksichtigt wird.
6. Der Zuschlag wird erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf eines Gebotes kein Übergebot abgegeben wird. Unbeschadet der Möglichkeit, den Zuschlag zu verweigern, kann der Versteigerer unter Vorbehalt zuschlagen. Ein Vorbehalt wird ausschließlich vom Versteigerer ausgesprochen und bindet den Bieter solange an sein Gebot bis der Versteigerer den Vorbehalt aufhebt bzw. bestehen läßt und das Gebot, somit annimmt bzw. zurückweist, maximal jedoch für 28 Tage. Das gilt insbesondere dann, wenn der festgesetzte Mindestzuschlagspreis nicht erreicht wird. Geben mehrere Bieter gleich hohe Gebote ab, kann der Versteigerer nach freiem Ermessen einem Bieter den Zuschlag erteilen oder durch Los über den Zuschlag entscheiden. Hat der Versteigerer ein höheres Gebot übersehen oder bestehen sonst Zweifel über den Zuschlag, kann er bis zum Abschluß der Versteigerung nach seinem Ermessen den Zuschlag zugunsten eines bestimmten Bieters wiederholen oder den Gegenstand erneut ausbieten; in diesen Fällen wird ein vorangegangener Zuschlag unwirksam.
7. Der Versteigerer ist nicht verpflichtet, den Bieter von der Nichtberücksichtigung seines Gebotes in Kenntnis zu setzen. Jedes Gebot wird vom Versteigerer nur mit dem Betrag in Anspruch genommen, der erforderlich ist, um andere Gebote zu überbieten.
8. Die Höhe der Mindestgebote wird vom Versteigerer im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Versteigerungsobjekte für die gesamte Versteigerung bestimmt.
§ 5 Preise
Alle Preise verstehen sich in Euro zuzüglich eines Aufgeldes von 15 % plus der gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Preise für jeden Gegenstand verstehen sich im übrigen ab Fundament oder Standort undemontiert und unverladen.
§ 6 Zahlungen
1. Die Zahlung der Gesamtforderung muß bar oder durch einen bankbestätigten Scheck nach Zuschlagserteilung an den Versteigerer erfolgen. Schecks werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Steuern und Kosten angenommen; für rechtzeitige Vorlegungen, Protestierungen, Benachrichtigungen oder Zurückleistungen nicht eingelöster Schecks haftet der Versteigerer nicht. Hat sich der Versteigerer ausnahmsweise mit unbarer Zahlung einverstanden erklärt, gehen sämtliche Kosten und Gebühren der Überweisung (inkl. der dem Versteigerer abgezogenen Bankspesen) zu Lasten des Käufers. Von ausländischen Kunden akzeptieren wir ausschließlich Zahlungen in bar und in Euro.
2. Der Käufer kann gegenüber dem Versteigerer nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte des Käufers sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 7 Verzug des Käufers
1. Befindet sich der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, kann der Versteigerer unbeschadet weitergehender Ansprüche Verzugszinsen in Höhe des banküblichen Zinssatzes für offene Kontokorrentforderungen verlangen.
2. Verlangt der Versteigerer, nachdem eine von ihm mit Ablehnungsandrohung gesetzte Nachfrist fruchtlos verstrichen ist, Schadensersatz wegen Nichterfüllung und wird der Gegenstand nochmals versteigert, so haftet der Käufer, dessen Rechte aus dem vorangegangenen Zuschlag erlöschen, neben den Kosten für die Lagerung des Versteigerungsgegenstandes sowohl für das entgangene Entgelt (Aufgeld und Abgeld) des Versteigerers aus der ursprünglichen Versteigerung als auch für den Ausfall. Zu einem weiteren Gebot wird er nicht zugelassen. Etwaige Mehrerlöse werden mit den durch die Nichterfüllung des Bieters verursachten Kosten verrechnet. Im übrigen bestehen keine Ansprüche des Bieters auf den erzielten Mehrerlös.
3. Die Abholtermine sind auf dem Katalog angegeben und unbedingt einzuhalten. Sollte der Abholtermin überschritten werden, so kann der Versteigerer eine Nachfrist mit der Maßgabe setzen, daß bei fruchtlosem Ablauf dieser Frist Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt wird. In diesem Fall kann der Gegenstand auch mit der Maßgabe nochmals versteigert werden, daß der Schaden des Versteigerers in derselben Weise berechnet werden kann, wie im Fall des Zahlungsverzuges des Käufers (§ 7 Nr. 2 der Versteigerungs-/Verkaufs- u. Zahlungsbedingungen).
§ 8 Verzug des Versteigerers
Gerät der Versteigerer in Verzug, so ist seine Schadensersatzpflicht im kaufmännischen Geschäftsverkehr im Falle leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren unmittelbaren Schadens begrenzt. Eine Haftung für mittelbare Schäden ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Weitergehende Schadenersatzansprüche bestehen nur, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.
§ 9 Übergabe des Versteigerungsobjektes und Gefahrübergang
1. Die Aushändigung des Kaufgegenstandes erfolgt erst nach vollständiger Zahlung des ersteigerten Objekts.
2. Die Gefahr geht mit Zuschlag des ersteigerten Gegenstandes auf den Käufer über. Ab diesem Zeitpunkt verwahrt das Auktionshaus den Gegenstand bis zum verbindlich mitgeteilten Abholungstermin unentgeltlich.
3. Erklärt der Käufer, er werde den Gegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des ersteigerten Gegenstandes im Zeitpunkt der Annahmeverweigerung auf den Bieter/Käufer über. Der Versteigerer ist jederzeit berechtigt, den ersteigerten Gegenstand bei einem Dritten auf Rechnung des Käufers einzulagern. Lagert der Gegenstand beim Versteigerer, kann dieser Zahlung eines üblichen Lagerentgelts zuzüglich Bearbeitungskosten verlangen.
4. Eine Versendung des Kaufgegenstandes erfolgt auf Kosten und Gefahr des Käufers, wobei der Versteigerer nach eigenem Ermessen Versandort und Versandmittel bestimmt. Bei zulässiger Lieferung durch eigene Fahrzeuge und Angestellte des Versteigerers wird die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit der Erfüllungsgehilfen beschränkt.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
1. Das Eigentum geht erst mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises – bei Schecks erst nach bankbestätigter Gutschrift – auf den Käufer über.
2. Das Eigentum an dem ersteigerten Gegenstand geht erst nach Erfüllung aller im Zeitpunkt des Zuschlags bestehenden Forderungen des Versteigerers gegen den Ersteigerer über. Der Versteigerer ist im übrigen nicht verpflichtet, den Versteigerungsgegenstand vor vollständiger Bezahlung aller vom Käufer im Zeitpunkt des Zuschlages geschuldeten Beträge herauszugeben.
§ 11 Haftung des Versteigerers
Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Versteigerer, seine gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen im Zusammenhang mit der Versteigerung oder dem Abschluß oder der Durchführung des Kaufvertrages sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch für Schäden, die bei der Besichtigung der Versteigerungsobjekte entstehen. Wird eine vertragswesentliche Pflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung im kaufmännischen Geschäftsverkehr auf den vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Haftungsausschluss bzw. die Begrenzung der Haftung gilt aber nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für sonstige Schäden, die auf einem vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhalten der vorstehend genannten Personen beruhen.
§ 12 Sonstiges
1. Das Inbetriebsetzen von Geräten ist strengstens untersagt.
2. Der Versteigerer ist berechtigt, in seinem Namen für Rechnungen des Auftraggebers Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen.
3. Für einen sich eventuell an die Versteigerung anschließenden freihändigen Verkauf gelten die vorliegenden Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen ebenfalls.
4. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Versteigerer und Bieter/Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Vorschriften des einheitlichen Kaufrechts (BAG/EKG) finden keine Anwendung.
5. Die Versteigerungsbedingungen enthalten eine englische und eine französische Kurzfassung. Maßgebend ist stets die deutsche Fassung, wobei es für die Bedeutung und Auslegung der in diesen Versteigerungsbedingungen verwendeten Begriffe ausschließlich auf deutsches Recht ankommt.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Versteigerungsbedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Gehalt und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Sollte eine Teilklausel unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der Restklausel unberührt, wenn sie inhaltlich von der Teilklausel trennbar, im übrigen aus sich heraus verständlich ist und im Gesamtgefüge des Vertrages eine verbleibende sinnvolle Regelung ergibt.
§ 14 Abholung
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Abholtermine, welche auf der Versteigerung mündlich bekannt gegeben und in den Katalogen schriftlich mitgeteilt werden, zwingend eingehalten werden müssen. Bei Nichteinhaltung wird pro Tag und Gegenstand eine Standgebühr in Höhe von 10,00 € zzgl. gesetzlicher MwSt. berechnet. Bei schriftlichen Geboten beginnt die Fälligkeit von Standgebühren in Höhe von 10,00 € zzgl. MwSt. pro Gegenstand und Tag mit dem Versäumnis des Abholungstermins, der nach Erhalt des Zuschlags in mündl. oder schriftl. Form bekannt gegeben wird.